Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust
Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Equiden ist der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden. Eine Aufbewahrungsfrist sieht das EU-Recht nicht vor. Der Pass ist in jedem Fall zu vernichten. Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, im Fall einer Schlachtung der im Schlachtbetrieb verantwortliche amtliche Tierarzt oder im Verlustfall der letzte Tierhalter.
Die Pass ausgebende Stelle vermerkt den Tod des Equiden in der zentralen Datenbank des HI-Tier (HIT).